Bekanntmachung
Vollzug des BauGB;
Bekanntmachung des Beschlusses des Verbandsgemeinderates Rodalben gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB;
hier: 36. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Stadtwerke Pirmasens beabsichtigen in der Stadt Rodalben die Errichtung eines Neubaus des Wasserwerks, nördlich des bestehenden Wasserwerks, zwischen der Rodalbe (Gewässer III. Ordnung) und der „Hauptstraße“.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist die Kommune verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Das Erfordernis der hier vorliegende 36. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben ergibt sich aus der Notwendigkeit der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Rodalben. Der Änderungsbereich ist nicht durch einen Bebauungsplan überplant.
So soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans die rechtliche Grundlage zur Erteilung eines Baurechts zur dauerhaften Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Stadt Pirmasens, Teilen der VG Thaleischweiler-Walhalben sowie der Trinkwassernotversorgung der Gemeinde Rodalben sowie der VG Pirmasens-Land sichergestellt werden.
Ziel und Zweck der Planung
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der VG Rodalben aus dem Jahr 1994 stellt den geplanten Änderungsbereich als eine öffentliche Grünfläche mit dem Zweck „Park-anlage/Grünanlage“ dar. Zudem wird die Fläche von der Darstellung einer Ausgleichsfläche überlagert. Aufgrund dessen ist an dieser Stelle eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, da es sich durch den geplanten Neubau des Wasserwerks (Wasseraufbereitungsanlage) künftig um eine Ver- und Entsorgungsfläche handeln wird.
Folglich ist daher der Flächennutzungsplan zu ändern und für den betroffenen Bereich der neuen Wasseraufbereitungsanlage eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen darzustellen. Ebenso wird der östliche Teil der Änderungsfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Dies ergibt sich aus der bisherigen Darstellung und wird hier als Bestand übernommen. Die Darstellung im Änderungsbereich an dieser Stelle erfolgt lediglich aus dem Grund, dass der Änderungsbereich sich an bestehenden Grundstücksgrenzen orientiert.
Aus diesen Gründen hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB der Verbandsgemeinderat Rodalben in seiner Sitzung am 24.04.2023 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern.
Im Hinblick auf die 36. Änderung des Flächennutzungsplans findet die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
19.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023
statt. Die Unterlagen zum Planvorentwurf liegen im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 109, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr bzw. von 16.00 – 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-154, sowie mittwochs und freitags von 08.30 – 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen:
- Planzeichnung Flächennutzungsplan
- Begründung mit integriertem Umweltbericht
einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail () eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind auch online verfügbar und können im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde/Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Der Änderungsbereich der 36. Änderung des Flächennutzungsplans ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:
Lage des Änderungsbereichs in der Stadt Rodalben (rot gekennzeichnet) (Quelle: LANIS RLP, Zugriff 02/2023)
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Verbandsgemeinde Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister
Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG