Satzung
der Gemeinde Donsieders
über die Verhängung einer Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff Baugesetzbuch für den Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“
Um das Areal der „Biebermühle“, welches durch die inhomogene Ansiedlung verschiedener Nutzungen aus den Bereichen Gewerbe, Wohnen und Freizeit geprägt ist, einer städtebaulich geordneten, gewerblichen Entwicklung zuzuführen, hat die Gemeinde Donsieders mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“ beschlossen.
Zur Sicherung der Planung für das Gebiet innerhalb des aufzustellenden Bebauungsplans soll gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen werden. Andernfalls könnten vor Rechtskraft des Bebauungsplans die im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Flächen zumindest in Teilen ohne Rücksicht auf die öffentlichen Entwicklungsabsichten im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten umgenutzt bzw. umgebaut werden. Dies könnte mithin den Planvorstellungen der Gemeinde widersprechen.
Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat von Donsieders in seiner Sitzung am 30.06.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zur Sicherung der Planung wird für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“ eine Veränderungssperre erlassen.
Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan durch Umrandung mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 BauGB
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, und Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Die Veränderungssperre tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Ausgefertigt:
Donsieders, den 14.07.2021
Die Satzung über die Veränderungssperre liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111 auf unbegrenzte Zeit zur Einsichtnahme aus. Jede Person hat das Recht, während der allgemeinen Dienststunden Einsicht zu nehmen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung wird aufgrund § 27 a VwVfG auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rodalben unter www.rodalben.de/vg_rodalben/Ortsgemeinden/Donsieders/Satzungen/ veröffentlicht.
Ortsgemeinde Donsieders Verbandsgemeinde Rodalben
Peter Spitzer i. V. Timo Bäuerle
Ortsbürgermeister 1. Beigeordneter
Geltungsbereich:
(ohne Maßstab)