Planfeststellungsverfahren Gasversorgungsleitung TENP III



Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III,

Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn - Klingenmünster

Aktenzeichen 21a-7.110-007-2020 

Die Trans-Europa-Naturgas-Pipeline (TENP) GmbH & Co. KG, Gladbecker Straße 425, 45329 Essen, hat für oben genanntes Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Auslegung der Planunterlagen bei den zuständigen Kommunalverwaltungen durch die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet ersetzt (§ 1 Nr. 9 und § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes [PlanSiG]). Der Zugang zu den Planunterlagen ist in der Zeit vom 07.03.2022 bis einschließlich 06.04.2022 unter folgenden Internetadressen möglich:

https://sgdnord.rlp.de/de/planen-bauen-natur-energie/energie/netzausbau/ (siehe Link zur TENP III unter der Rubrik „Laufende Verfahren“)

oder

www.uvp-verbund.de/freitextsuche

(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)

Neben der Internetveröffentlichung soll in der Zeit vom 07.03.2022 bis einschließlich 06.04.2022 eine Auslegung der Planunterlagen bei den betroffenen Verbandsgemeindeverwaltungen erfolgen (§ 3

Abs. 2 Satz 1 PlanSiG). Die Einsichtnahme in die Planunterlagen soll bei der unten genannten Verbandsgemeindeverwaltung unter Beachtung der geltenden Corona-Abstands- und Hygieneregeln (z.B. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske/FFP2-Maske oder vergleichbarer Standard) ermöglicht werden. Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass eine Auslegung des Plans aufgrund der CoronaInfektionslage nicht möglich ist, ist diese verpflichtet, andere leicht zugängliche Wege zur Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der:

Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben

Am Rathaus 9

66976 Rodalben

Raum-Nr.: 111

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mo., Di. und Do.: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung; Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 06331/234154) und Zutritt zum Gebäude nur mit 3-G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet).

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu sechs Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 18.05.2022 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, oder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z. B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.02.2021 [BGBl. I S. 306]) wird bis zu sechs Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 18.05.2022 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung gegeben.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-7.110-007-2020 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen

Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und anerkannte Vereinigungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender und anerkannte Vereinigungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).

Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.      Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Schwanheim (Netzentwicklungsplan-ID: 552-01) nebst Anbindungen zur Verdichterstation Mittelbrunn und zu den Armaturenstationen Höheinöd, Merzalben und Schwanheim sowie Einbindung der Netzanschlusspunkte Donsieders und

Merzalben; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 810/2 (Verdichterstation Mittelbrunn), Gemarkung Mittelbrunn; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 2327/1 und Nr. 2328/1 (Station Schwanheim), Gemarkung Schwanheim; Länge ca. 38 km,

2.      Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Schwanheim – Klingenmünster (Teilabschnitt der Netzentwicklungsplan-ID: 602-02) nebst Anbindung zur Armaturenstation Schwanheim sowie Einbindung des Netzanschlusspunktes Klingenmünster; Anfangspunkt sind die Flurstücke Nr.

2327/1 und Nr. 2328/1 (Station Schwanheim), Gemarkung Schwanheim; Endpunkt ist Flurstück Nr. 1362, Gemarkung Klingenmünster; Länge ca. 13 km,

3.      Errichtung notwendiger Nebenanlagen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG, der Plan umfasst insbesondere folgende Nebenanlagen:

a.     Einbindung der Netzanschlusspunkte Donsieders, Merzalben und Klingenmünster

b.     Errichtung einer Molchschleuse auf dem Gelände der Verdichterstation Mittelbrunn, Flurstück

Nr. 810/2, Gemarkung Mittelbrunn,

c.     Herstellung und Betrieb des Steuer- und Kommunikationskabels zur TENP III im

Leitungsgraben der TENP III,

d.     Erder- und Korrosionsschutzmaßnahmen (kathodische Korrosionsschutzanlage nebst

Messeinrichtungen),

e.     Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation

Höheinöd und nebst Ausbläser auf Flurstück Nr. 930, Gemarkung Burgalben,

f.      Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation

Merzalben nebst Ausbläser auf Flurstück Nr. 1467/26, Gemarkung Merzalben,

g.     Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation Schwanheim nebst Ausbläser auf den Flurstücken Nr. 2338, Nr. 2327/1 und Nr. 2328/1, Gemarkung Schwanheim,

4.      Umlegung des Glasfaserkabels der GasLine GmbH & Co. KG im Abschnitt zwischen der Verdichterstation Mittelbrunn und der Station Klingenmünster; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 810/2

(Verdichterstation Mittelbrunn), Gemarkung Mittelbrunn; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 1487 und Nr. 1488, Gemarkung Klingenmünster (Notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Neben den unter den Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Planungen sind alle mit dem Vorhaben in

Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z. B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen, Arbeitsflächen, Rohrlagerplätzen, die Ausweisung von Leitungsschutzstreifen sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

•      Landkreis Kaiserslautern

o   Verbandsgemeinde Landstuhl: Ortsgemeinde Mittelbrunn

o   Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau: Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

•      Landkreis Südwestpfalz

O   Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben: Ortsgemeinden Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Schauerberg, Herschberg, Thaleischweiler-Fröschen und Weselberg

o   Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben: Ortsgemeinden Höheinöd, Waldfischbach-Burgalben

o   Verbandsgemeinde Rodalben: Ortsgemeinden Donsieders, Clausen, Münchweiler an der Rodalb und Merzalben

o   Verbandsgemeinde Hauenstein: Ortsgemeinden Wilgartswiesen, Hinterweidenthal, Hauenstein, Spirkelbach, Schwanheim, Dimbach und Lug

 

•      Landkreis Südliche Weinstraße

o   Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels: Ortsgemeinden Völkersweiler, Gossersweiler-

Stein, Waldrohrbach, Silz und Münchweiler am Klingbach

o Verbandsgemeinde Bad Bergzabern: Ortsgemeinden Klingenmünster, Gleiszellen-Gleishorbach und Niederhorbach

Erörterungstermin / Online-Konsultation:

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich zu erörtern. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Aufgrund der Corona-Pandemie ist derzeit unklar, ob ein Erörterungstermin mit einer Vielzahl von Teilnehmern umsetzbar sein wird. Sofern das Planungssicherstellungsgesetz zur gegebenen Zeit noch anwendbar ist, wird die Anhörungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation ersetzt wird (§ 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 bis 4 PlanSiG). Die ersatzweise Durchführung einer Online-Konsultation würde ortsüblich bekannt gemacht. Die zur Teilnahme Berechtigten werden in diesem Fall über die Durchführung der ersatzweisen OnlineKonsultation benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 PlanSiG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG).

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Kapiteln 5, 6, 9 und 10 der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Auf der Grundlage der §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit Ziffer 19.2.1 der Anlage 1 zum UVPG besteht für das Vorhaben die unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten.

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im

Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zur

Unterrichtung der Vorhabenträgerin über den Untersuchungsrahmen (§ 15 Abs. 1 UVPG) vom 28.10.2020, Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 22.04.2020.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1

Satz 1 Nr. 5 sowie Abs. 4 und 5 EnWG in Verbindung mit den §§ 43a ff. des Gesetzes über die

Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in

Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom

23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Verbindung mit den §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz [PlanSiG]) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353).

Koblenz, den 07.02.2022

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag

Thomas Gottschling

- Regierungsdirektor - 

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