Struktur- und Genehmigungsdirektion-Süd: Festsetzung Überschwemmungsgebiet

Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 76 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i. V. m. § 112 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG)
im Verfahren zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Schwarzbachs und Hornbachs
für das Gebiet der Stadt Zweibrücken
und der Verbandsgemeinden Rodalben, Thaleischweiler-Wallhalben,

Waldfischbach-Burgalben und Zweibrücken-Land

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

                                                                         - Obere Wasserbehörde -

Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LWG wird durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet für den Schwarzbach und den Hornbach auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Zweibrücken, der Verbandsgemeinde Rodalben, der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-WalIhalben, der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben und der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land im Landkreis Südwestpfalz festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet auch die Mündungsgebiete der Nebengewässer Bickenalbe, Schwalb und Felsalbe, in denen die Wasserspiegellage durch den Abfluss im Hauptgewässer bestimmt wird.

Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient     

•      der Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere dem schadlosen Abfluss des Hochwassers und der für den Hochwasserschutz erforderlichen Wasserrückhaltung

•      der Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Struktur des Gewässers und seiner Überflutungsflächen

•      der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe 

•      der Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen und

•      der Vermeidung und Minderung von Schäden durch Hochwasser.

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens werden die betroffenen Kommunen und Landkreise sowie die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Auch die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Änderung nach § 76 Abs. 4 WHG zu informieren und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Kartenentwürfe, der Erläuterungsbericht und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurden bereits vom 23.03.2020 bis zum 22.04.2020 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt sowie bei der Regionalstelle der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Kaiserslautern zur Einsicht bereitgestellt. Da in diesem Zeitraum jedoch Zugangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie galten, werden die Unterlagen erneut in der Zeit

vom 13.02.2023 bis 13.03.2023

 bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Friedrich-Ebert-Straße 14, Zimmer 129

67433 Neustadt an der Weinstraße und der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Kaiserslautern

Fischerstraße 12, Zimmer 501

67655 Kaiserslautern

während der allgemeinen Dienststunden für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Dienststellen gegebenenfalls persönlich nur nach Terminvereinbarung erreichbar sein könnten.

Die Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) unter der Rubrik „Service Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen" abrufbar.

Bedenken und Anregungen können schriftlich bis zum 27.03.2023 bei der Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd - Obere Wasserbehörde -, Referat 31, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße vorgelegt werden.

Neustadt an der Weinstraße

In Vertretung

gez.

Manfred Schanzenbächer

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